der hier publizierende, bekennende
ist natürlicher beseelter lebendiger Mensch
Ministrator & alleiniger Namensinhaber
Angehöriger seiner völkischen Indigenatsgemeinschaft
ewig, uneinschränkbarer
Begünstigter als treugebender Direktor
Alle Urkunden sind beim
Bürgermeister mit cc: Standesamt / Einwohnermeldeamt hinterlegt
Den Urkunden wurde in der Zeit
von 21 Tagen nicht widersprochen; damit sind die darin gemachten Aussagen
Gesetz.
Gemäß dem Grundgesetz für die BRD
XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 116 [Deutsche; Wiedereinbürgerung]
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und
dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder
religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag
wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8.
Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen
entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.
wird hiermit der der
entgegengesetzte Wille zum Ausdruck gebracht ( kein Bürge der BRD zu sein ),
d.h. ich widerspreche jeglicher "Staatsangehörigkeit" einer Fremdverwaltung,
genannt BRD und einem Reich / Land, welches sein Staatsangehörigkeitsgesetz auf
die Verordnung des NS Regimes vom
5.2.1934
bezieht:
StAG Ausfertigungsdatum: 22.07.1913
Zuletzt geändert
durch Art. 1 G v. 8.12.2010 I 1864
An die Stelle der "Reichsangehörigkeit" ist gem. § 1 V v. 5.2.1934 (
Der Reichsminister des Innern Frick:
RGBl. I. S. 268
) 102-2,
Art. 116 Abs. 1 GG 100-1 die deutsche Staatsangehörigkeit getreten.
Jahr 2011